Gute Nachrichten für Grundstückseigentümer, die darüber nachdenken, ihr Grundstück für Photovoltaik zu verpachten. Denn für Flächen entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenstrecken ermöglicht eine neue Regelung im Baurecht ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren und somit eine Privilegierung von Freiflächen Photovoltaik.
Neues Baurecht bietet Möglichkeiten für vereinfachte Genehmigungsverfahren
Hintergrund ist eine Gesetzesänderung im Baurecht, welche ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für bestimmte Flächen ermöglicht, für die kein Bebauungsplan mehr erstellt werden muss. Um die Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien im Städtebaurecht zu verbessern, haben Bundestag und Bundesrat im Dezember 2022 eine neue Regelung beschlossen. Veröffentlicht am 11. Januar 2023 im Bundesgesetzblatt, privilegiert diese Gesetzgebung Photovoltaik (PV) Freiflächenanlagen entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Schienenstrecken. Allerdings gilt diese Privilegierung von Freiflächen Photovoltaik nur auf spezifischen Flächen und nach individueller Prüfung.
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Privilegierung von Freiflächen Photovoltaik: Beschleunigung des Genehmigungsprozesses für Solarparks
Bislang erforderte die Errichtung von Solarparks im Außenbereich die Aufstellung eines Bebauungsplans, ein zeitaufwändiger Prozess aufgrund der erforderlichen Einbeziehung der Öffentlichkeit und Behörden. Außerdem war eine Abstimmung mit den politischen Mehrheitsverhältnissen im jeweiligen Gemeinderat erforderlich. Der rechtliche Kontext, dass die Zulässigkeit von Solarparks im Außenbereich ohne Bebauungsplan bisher ausschließlich nach § 35 Abs. 2 BauGB bestimmt wurde, führte oftmals zur Unzulässigkeit von Solarparks ohne einen Bebauungsplan im Außenbereich.
Mit einer Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber Solarparks entlang von Autobahnen und Schienenstrecken als privilegierte Projekte nach § 35 Abs. 1 BauGB definiert. Damit sind Solarparks an diesen Standorten grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig, es sei denn, es stehen öffentliche Belange entgegen.
Dies bedeutet, dass in der Regel kein Bebauungsplan mehr erforderlich ist, um die Genehmigungsfähigkeit dieser Solarparks zu erlangen. Stattdessen können Baugenehmigungen direkt beantragt werden. Dies eliminiert einen wesentlichen zeitlichen und finanziellen Faktor zur Erlangung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit des Solarparks.
Je nach Einzelfall kann es nun ratsam sein, ein bereits eingeleitetes Bebauungsplanverfahren für Solarparks entlang von Autobahnen und Schienenstrecken zu stoppen und direkt einen Bauantrag einzureichen. Darüber hinaus ist die Realisierung eines Solarparks entlang von Autobahnen und Schienen nicht mehr von der Zustimmung des Gemeinderates abhängig; die Projektträger haben nun einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Berücksichtigung möglicher widerstrebender Belange
Die Privilegierung von Freiflächen Photovoltaik garantiert jedoch nicht zwangsläufig ihre Genehmigungsfähigkeit. Es müssen weitere öffentliche Belange im jeweiligen Einzelfall berücksichtigt werden, die der Zulässigkeit des Solarparks entgegenstehen könnten.
Bereiche entlang von Autobahnen und Schienenstrecken könnten in bestehenden Flächennutzungsplänen (FNP) der Gemeinden häufig als landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen sein. Solche Darstellungen im FNP können privilegierten Vorhaben nur dann entgegengehalten werden, wenn sie qualifizierte Standortzuweisungen treffen. Das ist bei landwirtschaftlichen Flächen in der Regel nicht der Fall, weshalb Darstellungen im FNP den Solarparks an Autobahnen und bestimmten Schienen nicht entgegengehalten werden können.
Zusätzlich müssen weiterhin Naturschutz- und Artenschutzrecht beachtet werden. Da großflächige Solarparks auch als raumbedeutsame Vorhaben angesehen werden könnten, muss zudem geprüft werden, ob sie den Zielen der Raumordnung widersprechen.
Darüber hinaus dürfen nach § 9 FStrG Hochbauten, zu denen auch Solarparks zählen, innerhalb einer Anbauverbotszone von 40 m entlang von Autobahnen nicht errichtet werden. Dies reduziert im Grunde die privilegierte Fläche entlang von Autobahnen von 200 m auf 160 m, obwohl möglicherweise eine Ausnahme von diesem Verbot gewährt werden kann. Das Fernstraßen-Bundesamt hat bereits positiv auf das überragende öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien reagiert. Es hat klargestellt, dass das bisherige generelle Bauverbot in einem Abstand von 40 Metern zur Fahrbahn nicht mehr zwingend gilt, sondern nach Einzelfallprüfung entfallen kann.
Was bedeutet die Neuerung für Grundstückseigentümer, die Grundstücke entlang von Bahnschienen oder Autobahnen besitzen?
Die Neuerung des Gesetzes bietet für Grundstückseigentümer, deren Grundstücke entlang von Autobahnen oder mehrgleisigen Schienenstrecken liegen, verschiedene neue Möglichkeiten und Potenziale. Insbesondere könnten sie von der Regelung profitieren, dass für Projekte auf diesen Flächen kein Bebauungsplan erstellt werden muss. Damit lassen sich Planungs- und Genehmigungsprozess erheblich vereinfachen und beschleunigen.
Es wird dementsprechend einfacher die Erlaubnis zu erhalten, Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf ihren Grundstücken zu errichten und damit eine rentable Nutzung der Flächen zu erreichen. Dies könnte zu einer zusätzlichen Einkommensquelle führen, besonders wenn die Grundstücke zuvor schwer nutzbar oder unrentabel waren.
Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass jedes Projekt individuell geprüft wird, und es ist nicht garantiert, dass für jedes Grundstück eine Genehmigung erteilt wird. Öffentliche Belange, Sicherheitsbedürfnisse und raumordnungspolitische Ziele werden in die Entscheidung einfließen. Die lokale Gemeinde, Anwohner und weitere Interessengruppen werden selbstverständlich von uns mit in die Planung eingebunden.
Wir als Entwickler mieten gerne Ihre Grundstücke für die Errichtung eines Solarparks. In diesem Zusammenhang kümmern wir uns ebenfalls um alle Anträge und Genehmigungen zur Errichtung des Solarparks.
Foto: Lakky | Wikimedia Commons
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Haben Sie Fragen zu Solarparks auf Ihrem Grundstück oder zu Agri-PV? Wenden Sie sich bitte an Bastian Scheele, Head of Project Development Germany.
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